Notfall - lzk-bw.de
2018-3-26 · Der zahnärztliche Notfalldienst lässt sich mithin als „unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungsbedürftigkeit in dringenden Fällen“ definieren. Dies ist z. B. auch dann der Fall, wenn ohne eine sofortige Behandlung heftige Schmerzen unzumutbar lange andauern würden.