BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2011-2-21 · 2. für Computerprodukte wie nachfolgend abgebildet (hier 17'' LCD-Monitor) zu werben oder werben zu las-sen, wenn diese Produkte nicht zumindest am ersten Geltungstag der Werbung bis 14.00 Uhr vorgehalten werden: [Abbildung des Verkausprospekts] [5] Darüber hinaus hat die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 200 € ersetzt verlangt.